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Bauabzugssteuer

Seit Monaten taucht das Thema Bauabzugssteuer immer dann auf, wenn es um die Änderungen vom 1. Januar 2002 geht. Zu Recht, denn seit dem Jahreswechsel gelten die Regelungen des "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" - mit unangenehmen Folgen für die Auftraggeber von Bauleistungen.

Kernpunkte der Bauabzugssteuer sind:

Einzelheiten der Neuregelung finden sich in den §§ 48 ff. des Einkommensteuergesetz. Bereits im November hat das Bundesministerium der Finanzen noch ein 24-seitiges Schreiben rund um das Thema Bauabzugssteuer veröffentlicht - doch es bleibt die ein oder andere Frage offen.

Wichtige Klarstellung

Bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung darf der Auftraggeber die so genannte Bauabzugssteuer nicht abziehen. Das Bundesministerium der Finanzen hat gegenüber dem ZDH mit schreiben vom 22.01.02 (kann beim ZDH angefordert werden) klargestellt, dass der Bauherr kein Wahlrecht bei einer gültigen Freistellungsbescheinigung hat.